Unsere Satzung
§ 1 Name, Zweck und Sitz
des Vereins
Der Verein trägt den Namen Bürgerverein Rotthausen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Vertretung der Interessen der Bürger des
Stadtteils Rotthausen zur Lösung örtlicher Probleme, insbesondere
die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sowie die Förderung
des Umweltschutzes.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer
politischen oder konfessionellen Richtung. Der Verein strebt eine tolerante
Zusammenarbeit mit allen übrigen Organisationen in Fragen der Belange
des Stadtteils Rotthausen an.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Rotthausen und soll ins Vereinsregister
eingetragen werden.
§ 2 Mitgliedschaft und
Aufnahme
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen
Personen werden, die Interesse an der Erfüllung der Aufgaben des
Vereins haben.
Die Aufnahme erfolgt nach Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung
an den Vorstand. Personen unter 18 Jahren müssen außerdem die
Einverständniserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter beibringen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag
ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
Diese entscheidet endgültig.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod des Mitglieds
b) Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung an
den Vorstand
c) Ausschluß, wenn ein Mitglied das Ansehen oder
die Interessen des Vereins schädigt.
§ 4 Pflichten und Rechte
der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins in jeder Weise
zu fördern, dessen satzungsgemäße Anordnung zu befolgen
und die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
In den jeweiligen Mitgliederversammlungen haben alle Mit-glieder Stimmrecht.
Soweit sie unter 18 Jahren sind, können sie jedoch nur durch ihre
gesetzlichen Vertreter abstimmen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres
durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens
ein Zehntel aller Mitglieder diese beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntmachung
der Tagesordnung schriftlich einzu-berufen. Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederver-sammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene
Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung wird
vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse,
mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines, werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer
protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Das Protokoll wird
vom Vorsitzenden unterzeichnet.
Der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung sind folgende
Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes
sowie der Jahresrechnung und des Geschäfts-
berichtes
b) Wahl des Vorstandes
c) Beschlußfassung über etwaige Satzungsänderungen oder
Auflösung des Vereins.
Beschlüsse über Satzungsänderungen,
Auflösung des Vereins können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit der
zur ordnungsmäßig einberufenen Versammlung erschienenen Mitglieder
beschlossen werden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung
des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen,
welche die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen,
bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 7 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
einem Vorsitzenden und bis zu
drei weiteren Mitgliedern
Der weitere Vorstand besteht aus
bis zu acht Beisitzern.
Unter dem geschäftsführenden Vorstand werden Arbeitsgruppen
gebildet, die vom Vorstand bestimmt und aufgestellt werden. Die von den
Arbeitsgruppen gewählten Leiter sind ebenfalls Vorstandsmitglieder
im Sinne von Beisitzern.
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte. Er legt die Tagesordnung
für die Mitgliederversammlungen fest, erstattet Berichte über
seine Tätigkeit, verwaltet das
Vereinsvermögen, legt
Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben vor und legt seine Tätigkeit
in einer besonderen Geschäftsordnung fest.
Die Kasse ist mindestens jährlich einmal durch mindestens zwei sach-
und fachkundige Personen überprüfen zu lassen. Die Berufung
der Prüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils zwei
Jahre bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Neu- und Wiederwahlen
muß die
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden abstimmungsberech-tigten Mitglieder erreicht werden.
Der Vorstand und sonstige Beauftragte des Vereins führen den Verein
ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen nach
Maßgabe der Geschäftsordnung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden, im Ver-hinderungsfalle durch ein
anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich
und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Der Verhinderungsfall
braucht nicht nachgewiesen zu werden.
§ 8 Geschäftsjahr
- Mitgliedsbeiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der zu zahlenden
Mitgliedsbeiträge.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
§ 9 Auflösung des
Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gelsenkirchen, die
es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten der
Satzung
Diese Neufassung der Satzung hat die Mitgliederver-sammlung vom 06. März
1998 beschlossen.
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